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Die Statuten des TC Mollis

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen Tennisclub Mollis (TCM) besteht ein Verein im Sinne von Art 60ff. ZGB mit Sitz in Mollis.

Art. 2 Der TCM bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports.


2. Mitgliedschaft

A Arten der Mitgliedschaft

Art. 3 Der TCM umfasst folgende Mitgliederkategorien:

1. Aktivmitglieder
2. Junioren
3. Passivmitglieder
4. Ehrenmitglieder
5. Schnuppermitglieder

Art. 4 Als Aktivmitglieder können Damen und Herren aufgenommen werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 5 Junioren sind Jugendliche vom 10. Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr.

Art. 6 Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TCM, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.

Art. 7 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TCM besonders verdient gemacht haben.

Art. 8 Schnuppermitglieder sind im 1. Jahr zu einem reduzierten Beitrag spielberechtigt. Ab dem 2. Jahr gelten die gleichen Beiträge wie für Aktivmitglieder


B Erwerb der Mitgliedschaft


Art. 9 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.


C Rechte und Pflichten

Art. 10 Aktive, Schnuppermitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlagen zu benützen.

Art. 11 Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. Schnuppermitglieder verfügen über kein Stimmrecht.

Art. 12 Passivmitglieder sind auf der Clubanlage willkommen. Sie sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht.

Art. 13 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.

Art. 14 Aktiv- und Ehrenmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

Art. 15 Sämtliche Mitgliederkategorien sind verpflichtet, die nach Art. 21 von der Generalversammlung festgesetzten und unabhängig von einer Ausübung der Mitgliedschaftsrechte geschuldeten Mitgliederbeiträge zu leisten.


D Beendigung der Mitgliedschaft (geändert HV 06.03.1982)


Art. 16 Der Austritt aus dem Club, bzw. der Übertritt in eine andere Mitglieder- kategorie, kann nur auf die Generalversammlung erklärt werden, und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Präsidenten. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

Art. 17 Wer sich der Clubmitgliedschaft aus irgendwelchen Gründen unwürdig erweist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dabei ist die Zustimmung von mindestens 4/5 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Entscheid ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächstfolgende GV offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die GV entscheidet mit einfachem Mehr endgültig.


3. Organisation

Art. 18 Die Organe des Clubs sind:

- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren


A Die Generalversammlung

Art. 19 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Frühling statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden.

Art. 20 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Für Einladung und Traktandenliste gilt ebenfalls der Termin von 14 Tagen.

Art. 21 In die Kompetenz der GV fallen:

- Genehmigung des Protokolles
- Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnung sowie Dechargeerteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Budgets - Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren
- Allfällige Rückzahlung von Anteilscheinen
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Revision der Statuten - Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Auflösung des Vereins

Art. 22 Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der General- versammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 23 Die Beschlüsse der GV werden mit einfachem Mehr gefasst, mit Ausnahme der Statutenänderung, wo eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.


B Der Vorstand

Art. 24 Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern nämlich:

Präsident, Spielleiter, Kassier, Aktuar, Platzchef Juniorenobmann und einem bis drei Beisitzern.

Art. 25 Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder sein Stellvertreter den Stichentscheid.

Art. 26 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Clubs und ist zu allen Massnahmen berechtigt, die nicht der GV ausdrücklich vorbehalten sind. Für die in der Kompetenz des Vorstandes liegenden Geschäfte zeichnet der Präsident oder sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstands- Mitglied rechtsverbindlich.


C Die Rechnungsrevisoren

Art. 27 Die GV wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ebenfalls zwei Jahre.


4. Auflösung des Clubs

Art. 28 Die Auflösung des Clubs durch die Generalversammlung bedarf einer 2/3 Mehrheit.

Art. 29 Die Generalversammlung, die die Auflösung des Clubs beschliesst, entscheidet auch über die Verwendung des Clubvermögens.


Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. März 1976 angenommen und treten sofort in Kraft. Der Art. 14 wurde an der GV vom 6. März 1982 revidiert. Der Art. 20 wurde an der GV vom 24. Februar 1984 revidiert. Die Artikel 3 / 9 / 24 wurden an der GV vom 23.02.07 revidiert und die Artikel 8 + 15 wurden neu hinzugefügt. Die Artikel 10, 11 und 15 wurden an der GV vom 12.02.10 revidiert.

Mollis, 12.02.2010

Für den Vorstand

Der Präsident Die Aktuarin
   
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Andreas Neumann Daniela Beglinger





 
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